Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „INGENIEUR BAUKUNST e. V.“ – im Folgenden „Verein” genannt –.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

2.4. Zweck und Ziele des Vereins sind:

2.4.1. Die inhaltliche Vorbereitung, der Aufbau, die Gründung sowie die Begleitung eines „Ingenieur Baukunst Museums“ (Arbeitstitel).

2.4.2. Die Förderung der Bewusstseinsbildung für die Leistung der Bauingenieure und alle anderen Ingenieurwissenschaften im Bauwesen, für deren generelle sowie für deren kulturelle und künstlerische Aspekte, in der Öffentlichkeit.

2.4.3. Die Darstellung hochwertiger Ingenieurbaukunst.

2.4.4. Die Präsentation vorhandenen Ingenieurwissens in Vorträgen und Führungen.

2.4.5. Die Generierung des notwendigen Kapitals zur Umsetzung der inhaltlichen Ausrichtung. „INGENIEUR BAUKUNST e. V.“

2.5. Dieser Zweck und diese Zielsetzung des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

2.5.1. Einbringung, Vorbereitung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen.

2.5.2. Die Bildung von Netzwerken und die Schaffung von Strukturen zur Umsetzung der inhaltlichen Ausrichtung.

2.5.3. Die inhaltliche und fachliche Begleitung von Ausstellungen, Vorträgen und Führungen.

2.5.4. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Kammern, Organisationen, wissenschaftliche Einrichtungen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern.

2.5.5. Information der Mitglieder über die Durchführung von Projekten, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen.

2.5.6. Information der Fachmedien und der Öffentlichkeit.

2.6. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

3.2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

3.3. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine offizielle Beitrittserklärung erforderlich. Sie wird vom Vorstand des Vereins schriftlich bestätigt. „INGENIEUR BAUKUNST e. V.“

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

4.2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, der Auflösung eines Unternehmens oder Verbands oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

5.2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.3. Mitglieder, die ihre Beitragszahlung einstellen und trotz Erinnerung nicht wieder aufnehmen, können durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

5.4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Zum Ausschluss eines Mitglieds bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen.

5.5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

5.6. Der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist bei Kündigung zu zahlen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. „INGENIEUR BAUKUNST e. V.“

§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

6.2. Beiträge sind keine Spenden.

§ 7 Organe des Vereins

7.1. Organe des Vereins sind

7.1.1. die Mitgliederversammlung,

7.1.2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist das Oberste Organ des Vereins und setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen gelten als ein Mitglied.

8.2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

8.2.1. Wahl des Vorstands (im Wahljahr).

8.2.2. Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

8.2.3. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten.

8.2.4. Entlastung des Vorstandes.

8.2.5. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.

8.2.6. Die Berichte der Kassenprüfer entgegenzunehmen und zu beraten.

8.2.7. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

8.2.8. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

8.2.9. Beschlussfassung über die Satzung, Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

8.3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. „INGENIEUR BAUKUNST e. V.“

8.4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

8.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt wird.

8.6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden und – bei dessen/deren Verhinderung – von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.

8.7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden des Vorstands oder von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

9.1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

9.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

9.4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

9.5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

9.6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt. „INGENIEUR BAUKUNST e. V.“

§10 Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine für die Finanzen zuständig ist sowie bis zu vier Beisitzern/innen.

10.2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

10.3. Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

10.4. Der Vorstand kann einen/eine hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Er/Sie untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.

10.5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen, einen Beirat und / oder Arbeitskreise einsetzen.

10.6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftführer Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden oder einem/einer weiteren Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

10.7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.

10.8. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

10.8.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

10.8.2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

10.8.3. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

10.8.4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

10.8.5. Verteilung von Aufgaben und Berufung von Beirat und Arbeitskreisen. „INGENIEUR BAUKUNST e. V.“

§11 Kassenprüfer

11.1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

11.2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§12 Auflösung des Vereins

12.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

12.2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

12.3. Bei der Auflösung des Vereins, sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

12.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke und/oder Förderung der Bildung. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung beim Auflösungsbeschluss.

12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst/überführt wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Liquidatoren

13.1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§14 Inkrafttreten der Satzung

14.1. Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 26. Juni 2008 beschlossen.

14.2. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind:

Achim Bleicher
Annette Bögle
Wilfried Dechau
Henning Ecker
Raik Hellwig
Jan Knippers
Christian Müller
Peter Saradshow
Jörg Schlaich
Mike Schlaich
Volker Schmid
Klaus Jürgen Schneider
Karl H. Schwinn
Josef Seiler
Dirk Szutarski